Tierische Tipps: Hunde & Katzen

Haftpflicht bei Haustieren

Abends auf dem Sofa entdecken Sie plötzlich Kratzspuren am Stoff Ihrer Sitzgelegenheit – oder an der Tapete gegenüber. Nachdem Sie nach Hause zurückgekehrt sind, steht Ihr Vierbeiner schuldbewusst neben einem zerbrochenen Blumentopf. Kommen Ihnen solche Situationen bekannt vor? Kein Haustier zerstört mutwillig Ihre Einrichtung oder andere Gegenstände. Aber ab und zu passiert es leider, dass Dinge in einem unbeobachteten Moment zu Bruch gehen oder die Krallen Ihres Lieblings zu spüren bekommen. Betrifft es dabei zum Beispiel Ihr Sofa, Ihre Tapete oder Ihren Blumentopf, ist das zwar sehr ärgerlich, aber rechtlich nicht weiter tragisch.


Sie tragen die volle Verantwortung für Ihr Haustier

Anders sieht es aus, wenn Ihr Haustier einen Schaden an Fremdeigentum oder gar Personenschäden verursacht. Daher sollten Sie sich schon bei der Anschaffung eines vierbeinigen Weggefährten darüber im Klaren sein, dass Sie nicht nur in Bezug auf die Pflege Ihres neuen Mitbewohners für ihn oder sie verantwortlich sind, sondern auch rechtlich.

Sie haften also für den Schaden, der durch Ihr Haustier möglicherweise entsteht. Die Grundlage dafür ist übrigens im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 833 Satz 1 zu finden: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei der der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Sie haften also dafür, wenn Ihr Tier unberechenbar reagiert – unabhängig davon, ob Sie die Reaktion verschuldet haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pferd ein lautes Geräusch hört und durchgeht oder ein Hund auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Katze sieht und beim Losrennen einen Verkehrsunfall verursacht. Auch der ungewollte „Deckakt“ zählt zu dieser spezifischen Tiergefahr. Eine Ausnahme von der Haftung des Tierhalters macht der Gesetzgeber dann, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient und der Tierhalter bei der Beaufsichtigung seines Tieres keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat (§ 833 Satz 2 BGB). Gemeint sind hier z. B. Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhunde.

 

Haustier-Versicherung schützt vor unerwarteten Kosten

Und auch, wenn Ihr Vierbeiner bisher noch nie etwas kaputt gemacht, gebissen oder einen Konflikt mit Artgenossen hatte: Vorsicht ist hier nicht nur besser, sondern vor allem auch günstiger als Nachsicht. Durch einen kleinen Vorfall können schnell Schäden in Höhe von mehreren tausend Euro entstehen, die Sie sonst womöglich aus eigener Tasche zahlen müssen. Dabei ist übrigens unerheblich, ob Sie an dem Vorfall beteiligt waren oder nicht. Selbst wenn Sie keine Schuld trifft, müssen Sie für den durch Ihr Haustier entstandenen Schaden aufkommen. Es ist also ratsam, schon beim Einzug eines Haustieres eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Besteht eine Versicherungspflicht für Haustiere?

In einigen Bundesländern ist eine Haftpflichtversicherung, manchmal sogar die Mindestsumme, die dadurch abgedeckt sein muss, gesetzlich vorgeschrieben. Somit sind Sie als Halter eines Haustieres verpflichtet, eine solche Versicherung nachweisen zu können. Um gegen keine Regelung zu verstoßen, sollten Sie sich also gründlich informieren, welche Bestimmungen je nach Tierart in Bezug auf Versicherungen für Ihren Wohnort gelten. Denn einige Bundesländer schreiben eine Hundehaftpflichtversicherung zum Beispiel nur für „große/gefährliche Hunde“ (Beispiel: Nordrhein-Westfalen) vor, während in anderen Bundesländern (z.B. Thüringen oder Niedersachen) die Pflicht zur Hundehaftpflicht unabhängig von der Hunderasse gilt.

 

Worauf Sie bei der Versicherungswahl achten sollten

Empfehlenswert sind Versicherungen mit einer möglichst hohen Deckungssumme. Bevor Sie eine Versicherung abschließen, schauen Sie einmal in Ihre eigenen Versicherungsunterlagen. Grundsätzlich sind Schäden, die durch Katzen wie auch andere kleine Haustiere (Hamster, Meerschweinchen, usw.) entstehen, über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Jedoch kommt es hier immer auf die genauen Versicherungsbedingungen an. Es kann gerade im Falle einer Mietwohnung und Kratzspuren am Türrahmen zum Beispiel sein, dass dieser Schaden nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen wird. Solche „Allmählichkeitsschäden“ sind bei den meisten Versicherungen nicht abgedeckt. Wenn die Katze jedoch ein Regal umkippt und dadurch ein Kratzer im Parkett entsteht, greift die Versicherung, wenn Mietschäden grundsätzlich abgedeckt sind.

 

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